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Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Bei der Erfüllung der ihnen hieraus erwachsenden Pflichten unterliegen sie nach § 50 Abs. 7 GwG der Aufsicht durch die Steuerberaterkammern. Die Steuerberaterkammern haben als Aufsichtsbehörden nach § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten.

Zu diesem Zweck besteht die Hinweisgeberstelle – GwG der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Sie nimmt Hinweise über Verstöße der Mitglieder der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen gegen Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausschließlich postalisch und auch anonym entgegen:

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Hinweisgeberstelle – GwG
Emil-Fuchs-Str. 2
04105 Leipzig