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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und USt: Nichtbeanstandungsregelung für B2B-Bereich kommt

Foto Dirk Rose Finanzausschuss MwSt Senkung

Nach umfassenden Verhandlungen mit der Buka hat das BMF entschieden, einer Nichtbeanstandungsregelung für die Fälle zu hoher Umsatzsteuerausweise in der Unternehmerkette zuzustimmen. Demnach gilt Folgendes:

Nach umfassenden Verhandlungen mit der Buka hat das BMF entschieden, einer Nichtbeanstandungsregelung für die Fälle zu hoher Umsatzsteuerausweise in der Unternehmerkette zuzustimmen. Demnach gilt Folgendes:
„Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.“
Dies geht aus dem weiter unten verlinkten Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens betreffend „Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020“ hervor.
Die Buka hatte sich im Vorfeld für eine gesetzliche Nichtbeanstandungsregelung mit einem deutlich längeren Gültigkeitszeitraum eingesetzt – einerseits mittels einer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2020. Andererseits hat Buka-Präsidialmitglied und Präsident der SBK Sachsen, Dirk Rose, als Sachverständiger gegenüber dem Finanzausschuss des Bundestages seine Einschätzungen gegeben.
Parallel zur gesetzlichen Forderung gegenüber dem Bundestag und Politik hatte die gesetzliche Spitzenorganisation der Steuerberaterkammern gegenüber dem BMF in verschiedenen Abstimmungen alternativ die Schaffung einer untergesetzlichen Nichtbeanstandungsregelung im Unterschied zur jetzigen mit einem deutlich längeren Gültigkeitszeitraum vertreten.
Im Vorfeld des Beschlusses des Koalitionsausschusses am 03.06.2020 hatte es keine Einbeziehung der Buka in die Maßnahmen zur Senkung der USt gegeben.