Leipzig, 21. November 2019. Unter dem Weihnachtsbaum mit den Kollegen gemütlich auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen in vielen Unternehmen haben Weihnachtsfeiern einen festen Platz im Kalender. Auch kleine Geschenke sind beliebt und sorgen für gute Stimmung bei Mitarbeitern und Kunden. Doch damit all das nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für die Arbeitgeber führt, sind einige Vorschriften zu beachten. Darauf weist die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hin.
Denn generell gehören alle Zuwendungen des Arbeitsgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, zum Arbeitslohn und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung. Dazu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen wie etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen und auch Geschenke. Es gibt jedoch einen Freibetrag.
Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei?
Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen beträgt 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Alles darüber ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet.
Der Freibetrag wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder eines Betriebsteils zugänglich ist. Auch Weihnachtsfeiern, an denen alle Beschäftigten einer bestimmten Abteilung oder beispielsweise die Pensionäre eines Unternehmens teilnehmen können, sind demnach zulässig. Steht hingegen der Kontakt der Mitarbeiter zu externen Gästen im Vordergrund, und dient die Veranstaltung überwiegend der Repräsentation nach außen, um etwa den Kontakt zu Kunden zu stärken und Geschäftsbeziehungen zu festigen, handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung auch wenn Arbeitnehmer kostenfrei Essen und Getränke erhalten.
Auch bei (Geld-)Geschenken an das Finanzamt denken
Geschenke an Arbeitnehmer wie Blumen, eine Flasche Wein oder Konzertkarten sind bis zu einem Wert von 60 Euro brutto für den Arbeitgeber abziehbare Betriebsausgaben und für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten, wenn sie dem Beschäftigten oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (wie Geburtstag, Silberhochzeit, Betriebsjubiläum) zugewendet werden. Bei Geschenken an Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier hingegen gilt, wie oben erläutert, die 110-Euro-Grenze.
Geldzuwendungen gehören bei Arbeitnehmern immer zum Arbeitslohn. Wird allerdings ein Geschenkgutschein überreicht, mit dem nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können und für den kein Auszahlungsanspruch in Geld besteht, dann gilt dies als nicht steuerpflichtiger Sachbezug, solange die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich nicht überschritten wird.
Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu 35 Euro steuerlich abziehbar
Geschenke an Geschäftsfreunde sind steuerlich grundsätzlich nur abziehbar, wenn: sie betrieblich veranlasst sind, keine Gegenleistung damit verbunden ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 Euro (netto ohne abziehbare Vorsteuer) nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, dann entfallen sowohl die Anerkennung der Kosten für die Geschenke als Betriebsausgabe wie auch der Vorsteuerabzug. Buchungen sind einzeln und getrennt auf gesonderten Konten vorzunehmen. Aus dem Buchungsbeleg muss zudem der Empfänger ersichtlich sein.
Weitere Regelungen bei Geschenken und Anlässen
Keine Geschenke, und daher immer abzugsfähig, sind Kränze und Blumen bei Beerdigungen. Nicht betroffen sind auch Streuwerbeartikel bis zu Anschaffungskosten von 10 Euro netto, sowie Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (Hochzeit, Geburtstag o. ä.) dafür gilt bei Geschäftsfreunden die 60-Euro-Grenze wie bei Arbeitnehmern. Geschenke sind grundsätzlich vom Empfänger zu versteuern; der Schenkende kann aber ebenfalls die Versteuerung übernehmen.
Sich vor dem Schenken beraten lassen
Wer als Arbeitgeber und Unternehmer bei den Themen Betriebsfeier sowie Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner auf der steuerlich und gesetzlich sicheren Seite sein möchte, sollte vorher einen Experten wie z. B. einen Steuerberater bzw. eine Steuerkanzlei zu Rate ziehen auch weil es noch weitere Feinheiten bei dem Thema gibt und sich in jedem Jahr Grundlagen/Regelungen ändern können. Mit einer solchen fachlichen Unterstützung lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden.
Berater sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen unter: www.sbk-sachsen.de > Ihr Steuerberater > Beratersuche (oder: www.sbk-sachsen.de/ihr-steuerberater/beratersuche/)
Ansprechpartner für Presse:
Anke Richter-Baxendale (Agentur WeichertMehner), Telefon: 0351 50140-207, E-Mail: anke.richter-baxendale@weichertmehner.com
Robert Reinsch (Öffentlichkeitsarbeit, Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen), Telefon: 0341 56 336 40, E-Mail: robert.reinsch@sbk-sachsen.de
Weihnachten im Steuer-Dschungel
Bei der Planung von Weihnachtsfeiern und Geschenken für Mitarbeiter müssen Unternehmer auch an das Finanzamt denken
Steuerlicher Freibetrag für zwei Firmenfeiern/Jahr und max. 110 Euro je Mitarbeiter pro Veranstaltung.
Geschenke an Arbeitnehmer zu besonderem Anlass sind bis zum Wert von 60 Euro steuerfrei.
Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn.
Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich bei Gutscheinen.