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Meldungen

Vorläufiger Bescheid für Corona-Wirtschaftshilfen bis 30.06.2022

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Der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) endet am 30. Juni 2022. Daher wird ab dem 16.06.2022 ein vorläufiger Bescheid digital versendet.

Der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) endet am 30. Juni 2022. Die Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022) können daher über diesen Termin hinaus nicht mehr verlängert werden. Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen nicht.
Wie die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – mitteilt, wird am 16.06.2022 durch den vom Bund eingesetzten IT-Dienstleister Init, ein mit den BWS abgestimmter, vorläufiger Bescheid für alle noch offenen Anträge zur Sicherung des Beihilferahmens an das Postfach der Prüfenden Dritten versendet (analog regulärer Bescheidzustellung).
Damit die strenge Frist des Beihilferahmens auch tatsächlich eingehalten wird, reicht eine reine Versendung des Bescheides nicht. Zwingend erforderlich ist, dass der Prüfende Dritte diesen Bescheid auch abholt/bearbeitet. Daher muss dieser unbedingt mittels Setzen eines Hakens die Entgegennahme des Bescheides bestätigen.
Die Schlussabrechnung erfolgt im zweiten Paket zu einem späteren Zeitpunkt.