Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) passierte am 18. Oktober 2024 den Bundesrat. Damit ist der Weg frei für die Vollmachtsdatenbank der steuerberatenden Berufe für die Vertretung der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherung („Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsgesetz IV). Für den Berufsstand ist die Schaffung einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung ein Meilenstein in der Lohnabrechnung und ein großer Erfolg zur Digitalisierung und zur Entbürokratisierung. Durch die Vollmachtsdatenbank werden künftig Steuerberater, Mandanten und Sozialversicherungsträger spürbar entlastet. Statt zahlreicher Papiervollmachten sind die Daten in einer Generalvollmacht zu hinterlegen.
Die Regeln für die Schaffung einer Vollmachtsdatenbank für Steuerberater in der Sozialversicherung finden sich jetzt in Art. 32 (Änderungen des Steuerberatungsgesetzes) und in
Art. 61 (Änderungen des SGB IV).
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erhält in § 85a Abs. 2 Nr. 13 StBerG folgende neue Aufgabe:„eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 105a Absatz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten den in § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Stellen zur Verfügung zu stellen.“
In § 105a SGB IV sind die Rechtsgrundlagen zur „Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes geregelt“ (siehe Seite 39 der BR-Drs.
474/24).
Die Vollmacht des Arbeitgebers muss nach § 105a Abs. SGB IV zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind.
Eine aus Praktikersicht wünschenswerte Ausweitung der Vertretungsbefugnis ist mit der Vollmachtsdatenbank jedoch nicht verbunden.
Die Vollmachtsdatenbank soll ab 2028 zunächst optional und ab 2030 dann für die Sozialversicherungsträger verpflichtend sein (siehe Art. 74 „Inkrafttreten“ Nr. 12 sowie Nr. 13).
Der BStBK obliegt beim Aufbau der Vollmachtsdatenbank eine besondere Rolle. Besonders bemerkenswert ist, dass die BStBK erstmalig im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) erwähnt wird. Die BStBK und die weiteren in § 105a Abs. 6 SGB IV genannten Sozialversicherungsträger haben das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum Datenübertragungsverfahren noch in Gemeinsamen Grundsätzen zu bestimmen.