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Meldungen

Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 bis 2. April 2024

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Die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bezüglich des Verzichts auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 war erfolgreich.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Homepage BfJ).