Bis zum 7. März 2022 wird es kein Ordnungsgeldverfahren bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 geben. Darüber informierte das Bundesamt für Justiz (BfJ) wie folgt auf seiner www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html:
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Die Steuerberaterkammern hatten sich in der Vergangenheit mehrfach für eine Aussetzung der Ordnungsgelder eingesetzt. Zuletzt hatte man sich im Dezember 2021 an das Bundesjustizministerium (BMJV) sowie das BfJ gewandt und einen Sanktionierungsverzicht bis Ende Mai 2022 gefordert. Hintergrund dieser notwendigen Forderung ist die enorme Arbeitsbelastung in den Steuerberatungskanzleien aufgrund der zusätzlich Anträge auf Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld etc.
Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020
Bis zum 7. März 2022 wird es kein Ordnungsgeldverfahren bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 geben.