Verstoß der Entstrickungsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit?
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Az. 8 K 3664/11 F) hat das FG Düsseldorf die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Personengesellschaft Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte aus ihrem inländischen Stammhaus in ihre niederländische Freistellungs-Betriebsstätte überführt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Finanzverwaltung zu der Ansicht, die Überführung der Wirtschaftsgüter führe zu einer Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung gem. Tz. 2.6.1 der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl. I 1999, S. 1076).
Das FG Düsseldorf ist dem nicht gefolgt. Es sieht keine unzulässige Rückwirkung der durch den Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 mit Rückwirkung eingeführten Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, denn die Theorie der finalen Entnahme beruht auf einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend nur gesetzlich festgeschrieben.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf verstößt der Entstrickungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 4g EStG jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), weil eine Überführung der Wirtschaftsgüter in eine inländische Betriebsstätte des Unternehmens keine Besteuerung auslösen würde.
Für die Praxis
Entsprechende Verfahren sollten offengehalten werden.