Verordnungen zum Mindestlohn
Mit Datum vom 26. November 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung MiLoAufzV) und eine Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung MiLoMeldV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 55 vom 4. Dezember 2014, S. 1824 und S. 1825 f.) veröffentlicht.
Die MiLoAufzV enthält eine Vereinfachung und Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Diese Vereinfachung betrifft allerdings nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigen, wenn diese Arbeitnehmer keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit soll insbesondere vorliegen bei der Zustellung von Briefen, Pakten und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung. Nach der MiLoMeldV wird außerdem das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
Die MiLoMeldV betrifft Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Wenn diese Arbeitnehmer an einen Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 06:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder in Schichtarbeit einsetzen, sie an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Einsatzplanung vorzulegen. Die Verordnung enthält weitere Vorschriften zu den Angaben, welche die Einsatzplanung enthalten muss.
Beide Verordnungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 außer Kraft.