Unzulässige Rückstellung für die Aufbewahrungskosten von Mandanten-Handakten
Für die 10-jährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 1 WPO darf keine Rückstellung gebildet werden, da diese Verpflichtung gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 2 WPO erlischt, wenn vor Beendigung des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums der Auftraggeber zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert wird und dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nicht nachkommt. Ein (freiwilliger) Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts liegt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse (Urteil des FG Köln vom 3. März 2010, Az. 14 K 4943/07, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist als unzulässig verworfen worden gemäß BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2010, Az. VIII B 88/10).
Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung der eigenen Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO ist dagegen eine Rückstellung zu bilden (BFH-Urteil vom 19. August 2002, Az. VIII R 30/01).