Umsatzmeldungen von Apotheken
Bei der Erhebung von Kammerbeiträgen für die sächsische Apothekerkammer wurden Unregelmäßigkeiten durch Bestätigungen von Steuerberatern festgestellt.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) hatte sich aufgrund von festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Erhebung von Kammerbeiträgen für die sächsische Apothekerkammer durch Bestätigungen von Steuerberatern an die Bundessteuerberaterkammer gewandt.
Die Sächsische Apothekerkammer und laut ABDA auch die überwiegende Zahl der 17 Apothekerkammern erheben ihre Kammerbeiträge aufgrund einer kammereigenen Beitragsordnung nach den von ihren Mitgliedern gemeldeten Nettoumsätzen. Regelmäßig verlangen die Beitragsordnungen auch ein Testat eines Steuerberaters. Beispielsweise bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer, dass der schriftlichen Erklärung über die Umsätze entweder die Durchschrift der Jahresumsatzsteuererklärung oder aber die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen ist.
In der Vergangenheit wurden aufgrund von Nachfragen der Apothekerkammern bei den zuständigen Finanzämtern bei bestimmten Apothekern zu geringe Umsätze und infolgedessen auch zu geringe Kammerbeiträge festgestellt. Die Frage, welche Rechten und Pflichten Steuerberatern im Zusammenhang mit Umsatzmeldungen der Inhaber von Apotheken zum Zwecke der Festsetzung des Kammerbeitrags obliegen, war Gegenstand eines von der ABDA beauftragten Rechtsgutachtens.
Nach dem Gutachten verletzt ein Steuerberater, der die Angaben seines Mandanten zum Nettoumsatz der von diesem betriebenen Apotheke auf dem Formular der Umsatzerklärung bestätigt, obwohl die Umsätze von der Umsatzsteuererklärung abweichen, seine Berufspflichten, wenn er auf die Abweichung nicht zumindest hinweist. Mit der Verletzung geht nicht ohne weiteres eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit einher. Die Apothekerkammer ist nur bei Eintritt der Festsetzungsverjährung schutzbedürftig und vertraglich in den Schutzbereich des zwischen Steuerberater und Mandanten geschlossenen Vertrags einbezogen und der Steuerberater haftet nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter.
Der Auffassung der Gutachterin kann sich die Bundessteuerberaterkammer anschließen. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich aber auch der weiter in dem Gutachten vertretenen Empfehlung an die Apothekerkammer angeschlossen, verschiedene Änderungen der Beitragsordnung, z. B. die Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage zu verwenden, vorzunehmen. Dann würde gemäß § 31 AO das Finanzamt automatisch übermitteln und die aufgetretenen Dissense zwischen der Meldung des Apothekers an seine Kammer und den Angaben in seiner Umsatzsteuererklärung könnten vermieden werden. Laut ABDA wird derzeit eine Änderung der Beitragsordnung geprüft.