Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von Edelmetallen und unedlen Metallen, Selen und Cermets
Mit dem Kroatienanpassungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich des § 13b UStG auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie auf Lieferungen von edlen und unedlen Metallen erweitert. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 26. September 2014 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2014 erlassen. Demnach sollte es nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner für Leistungen, die nach dem 30. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erbracht werden, einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgehen. Vorausgesetzt, der Umsatz wird vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert.
Das Anwendungsschreiben vom 26. September 2014 enthält erstmals Klarstellungen darüber, was die Finanzverwaltung unter Tablet-Computern und Spielekonsolen versteht. Darüber hinaus wird in diesem BMF-Schreiben analog zur gesetzlichen Regelung in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG deutlich gemacht, dass bei einvernehmlicher Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, trotz Nichtvorliegen der objektiven Voraussetzungen, der Leistungsempfänger dennoch Steuerschuldner sein kann, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde. (Abschn. 13b.8 UStAE). Des Weiteren sind hier verschiedene Anwendungsregelungen im Zusammenhang mit Anzahlungen und Rechnungsstellung enthalten.
Die von der Bundessteuerberaterkammer geforderte Einführung einer Betragsgrenze analog § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG i. H. v. 5.000,00 (siehe Eingabe vom 4. August 2014), kann nur im Rahmen einer Gesetzesänderung realisiert werden. Die Bundessteuerberaterkammer wird sich aktiv im Rahmen des Zollkodexanpassungsgesetzes dafür einsetzen, dass eine solche Bagatellgrenze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wird.