Seit dem 7. Januar 2022 ist es möglich, Anträge für die Überbrückungshilfe IV zu stellen. Sie umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022. Erstanträge können bis zum 30. April 2022, Änderungsanträge bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden.
Die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Verbesserungen wurden im Hinblick auf die Umsetzung der 2G Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen.
Gefördert werden nun nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen. Eine doppelte Erstattung ein- und derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Die Kosten für die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen sind nicht Bestandteil der geltenden Personalkostenpauschale, sondern der Fixkostenposition 15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen.
Bereits seit der Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig, die infolge von Corona-Vorschriften entstanden sind. Damit handelt es sich bei der Erstattung von Sach- und Personalkosten zur Umsetzung Zutrittsbeschränkungen lediglich um die Konkretisierung eines bereits bestehenden Fördertatbestands.
Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Was sind die wesentlichen Unterschiede zur Überbrückungshilfe III Plus? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe IV finden Sie im www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_Ueberbrueckungshilfe_IV.pdfder Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater.
Überbrückungshilfe IV ist gestartet
Seit dem 7. Januar 2022 ist es möglich, Anträge für die Überbrückungshilfe IV zu stellen.