Die Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022) wurden um weitere 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) wird die Antragsfrist bereits Anfang/Mitte Juni 2022 enden und definitiv nicht verlängert werden können.
Hintergrund ist der befristete Beihilferahmen (Temporary Frame-work), der am 30. Juni 2022 endet. Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen entgegen der ursprünglichen Annahme des BMWK nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich.
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni soll der Beginn der Schlussabrechnung für die diversen Corona-Wirtschaftshilfen auf Mitte dieses Jahres verschoben werden. Das dadurch entstehende Zeitfenster soll für eine ab März beginnende Testphase genutzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass etwaige technische Probleme und inhaltliche Unklarheiten behoben werden, bevor die flächendeckende Freischaltung der Schlussabrechnung beginnt.
Die Schlussabrechnung soll gebündelt in zwei Paketen erfolgen. Dies soll u. a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ermöglicht. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Paket 2.
Grundlage der Berechnungen sollen die aktuell gültigen FAQ des BMWK zu den einzelnen Förderprogrammen bilden.
Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen berechnet. Im Rahmen der Schlussabrechnung können dann auch Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.
Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen (De-Minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19) kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war eine wesentliche Forderung der BStBK.
Über das Unternehmensportal der Überbrückungshilfen (nur Lesezugriff) sollen die antragstellenden Unternehmen zudem einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihren prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie November- und Dezemberhilfe erhalten.
Einzelheiten zur Schlussabrechnung sollen in separaten FAQs und einem Leitfaden rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Die BStBK setzt sich weiter intensiv für eine Verlängerung der derzeit für den 31. Dezember 2022 vorgesehenen Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung um mindestens ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 ein.