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Meldungen

Überbrückungshilfe II gestartet

corona

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden.

Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die Antragsvoraussetzungen sind angepasst und abgemildert worden, um mehr Unternehmen als bisher die Antragstellung zu ermöglichen. Die neue Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Die Antragstellung erfolgt über eine Website des BMWI: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Auf der Webseite der BStBK finden Sie den www.bstbk.de/de/infothek?rid=900&cHash=262e17241698d5a5e62c123a679fdee1 mit Stand vom 20. Oktober 2020. Dieser Katalog wird wie bei der Überbrückungshilfe I bei Bedarf fortgeschreiben.
Bearbeitet werden Anträge auf Überbrückungshilfe in den jeweils zuständigen Ländern. Die sächsische Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank. Informationen dazu erhalten Sie auf der dortigen www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe-f%C3%BCr-kleine-und-mittelst%C3%A4ndische-unternehmen.jsp.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung hat die Sächsische Steuerberaterkammer eine Liste mit Berufskollegen zusammengestellt, die noch freie Kapazitäten und/oder besonderes Interesse beim Antragsverfahren der Überbrückungshilfe haben. Diese Liste wird www.sbk-sachsen.de/aktuelles/meldungen/detailansicht/news/liste-ueberbrueckungshilfe/ laufend aktuallisiert.
Das BMWi hat im Rahmen der Überbrückungshilfe II nun explizit vorgesehen, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln hat, wenn diese zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Wenn sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären lassen, kann die Bewilligungsstelle die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilbewilligen. Entsprechende Fälle sollen die Bewilligungsstellen dem BMWi sowie der zuständigen Kammer mitteilen.
Die BStBK hat sich im Vorfeld nachdrücklich gegen Restriktionen bei den Antrags- und Beratungskosten ausgesprochen. Aufgrund einiger vereinzelter Fälle bestand leider ein zu hoher politischer Druck für Einschränkungen. Zumindest konnten eine allgemeine Deckelung der Antrags- und Beratungskosten sowie weitere Maßnahmen verhindert werden. Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Regelungen allenfalls in extrem gelagerten Sonderfällen zu Nachfragen führen werden. Soweit Sie derartige Fälle oder Fragen hierzu haben, bittet die BStBK Sie um eine Rückmeldung.
Die Möglichkeit, für den Zeitraum Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zu beantragen, bestand zum letzten Mal am 9. Oktober 2020. Das Stellen von Änderungsanträgen ist jedoch weiterhin möglich. Die diesbezügliche Frist wurde vom 30. Oktober 2020 noch einmal auf den 30. November 2020 verlängert.