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Meldungen

Transparenzregister

Dirk Rose

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

im Zusammenhang mit dem nach der letzten Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) neu geschaffenen Transparenzregister möchten wir Sie auf die nachfolgenden Informationen hinweisen:

Liebe Kollegin, lieber Kollege,
im Zusammenhang mit dem nach der letzten Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) neu geschaffenen Transparenzregister möchten wir Sie auf die nachfolgenden, uns vom Bundesverwaltungsamt (BVwA ) mitgeteilten Informationen hinweisen:
Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen.
Es drohen erhebliche Bußgelder sowie Image- wie weitere materielle Schäden, wenn gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) verstoßen wird. In den vergangenen Wochen haben bereits zahlreiche juristische Personen Anhörungen erhalten, auf die Bußgelder des BVwA zukommen werden. Das BVwA weist darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.
Für 2020 steht nun eine deutliche Verschärfung an: Die Bußgeldbescheide werden nach dem 31.12.2019 auch veröffentlicht. Es geht dabei um ab Januar 2020 bestandskräftige ergangene Bußgeldentscheidungen, die nach § 57 GwG-neu und nach EU-Vorgaben im Internet zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Für die davon betroffenen juristischen Personen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich aus unterlassenen Mitteilungen erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.
Die Veröffentlichung der Bußgeldentscheide kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.
Überdies macht das BVwA auf die folgenden Rechtsauffassungen und besonders hervorzuhebende Gesetzesänderungen aufmerksam:
1) Staatsangehörigkeit
Bei den wirtschaftlich Berechtigten ist im Transparenzregister künftig auch die Staatsangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG-neu), sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-neu nicht greift.
2) Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten (nach § 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG-neu). Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3) Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG-neu Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden. Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs. 1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden
4) Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-neu steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit künftig ein Einsichtnahmerecht zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist ab 2020 nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben jedoch bestehen.
5) Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Für die Fiktion der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 GwG ist bei einer GmbH/UG die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister zwingende Voraussetzung. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
6) Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften
Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen. Begründet ist dies darin, dass im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme der Kommanditisten i. S. v. § 171 HGB eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.
Weitere Ausführungen zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des BVA: www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=12
Ergänzend finden Sie www.sbk-sachsen.de/aktuelles/meldungen/detailansicht-geschuetzt/news/kommanditgesellschaften-meldepflicht-gegenueber-dem-transparenzregister den Kammer-Artikel „Kommanditgesellschaften: Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister“ aus Juli 2019.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Rose
Präsident