Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. August 2013, Az. V R 37/10, den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei steuerpflichtigen Bauleistungen wie folgt eingeschränkt:
- Der BFH stellte fest, dass Bauträger generell nicht unter die Regelung fallen, da sie selbst keine eigenen Bauleistungen, sondern lediglich Grundstückslieferungen er-bringen.
- Bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren kommt es nicht auf den Status des Leistungsempfängers als bauleistender Unternehmer an, sondern es wird allein auf die Verwendung der eingekauften Bauleistung für eine eigene Bauleistung des Leistungsempfängers abgestellt.
Darauf wurde mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 reagiert und sich der Auffassung des BFH angeschlossen. Die Finanzverwaltung hält nicht mehr an der 10 %-Regelung fest. Der Leistende hat zu beurteilen, ob der Auftraggeber die empfangene Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung verwendet. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG gilt als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Der Nachweis ist insoweit nicht immer rechtssicher möglich. Dem Vernehmen nach befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) derzeit mit einer Lösung des Problems. Die Vereinfachungsregelung, welche vorsieht, dass die Steuerschuldumkehr bei Einigkeit zwischen beiden Parteien auch dann angewandt werden kann, wenn die Voraussetzungen fraglich waren oder nicht vorlagen, gilt für Bauleistungen nicht mehr.
Anwendungsregelungen
Das BMF-Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt also ab dem 15. Februar 2014 ausgeführt werden. Bei Umsätzen, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt wurden, besteht kein Zwang zur Rechnungsberichtigung, wenn beide Parteien sich darüber einig sind. Dennoch kann das BFH-Urteil vom 22. August 2013 in allen noch offenen Fällen angewendet werden.