Steuerliche Behandlung der sog. Mütterrente
Im Mai dieses Jahres hat der deutsche Bundestag eine Rentenreform beschlossen. Danach steigt die Rente ab dem 1. Juli 2014 für viele Frauen, weil Kindererziehungszeiten in größerem Umfang als bisher für die Berechnung der Rentenbezüge angerechnet werden. Auf die Frage, wie diese sog. Mütterrente steuerlich zu behandeln ist, erfuhren wir aus dem Bundesministerium der Finanzen folgendes:
Der Zuschlag nach § 307d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (sog. Mütterrente) ist Teil einer Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wird nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsanteil besteuert. Für jeden Neurentner wird abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beginnend mit 50 % (im Jahr 2005 und früher) dieser Besteuerungsanteil festgelegt. Auf dieser Basis wird ein jährlich zu gewährender Rentenfreibetrag ermittelt. Für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen zu keiner Neuberechnung des Rentenfreibetrags und sind damit in vollem Umfang steuerpflichtig. Ändert sich hingegen der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei um keine regelmäßige Anpassung, ist der steuerfreie Teil der Rente auf Basis des bisher maßgebenden Prozentsatzes mit der veränderten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
Bei der Erhöhung der Rente durch die Mütterrente handelt es sich um keine regelmäßige Anpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Es kommt daher zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Hierzu wird der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der Mütterrente erhöht. Im Ergebnis wird die Mütterrente nicht in voller Höhe in die Besteuerung mit einbezogen. Das heißt bei einem Rentenbezieher, der z. B. im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, unterliegt die Mütterrente somit grundsätzlich zu 50 % und nicht zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung.