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Meldungen

Steuerberaterverzeichnis startet am 1. Januar 2017

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Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I, Seite 1679) sieht die Einführung eines bundesweiten Steuerberaterverzeichnisses vor. Das Gesamtverzeichnis, das von der Bundessteuerberaterkammer elektronisch geführt wird, enthält alle in Deutschland bestellten bzw. anerkannten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. In das Steuerberaterverzeichnis werden aus dem von der Steuerberaterkammer geführten Berufsregister die folgenden Daten aufgenommen:

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Name und Vorname, Zeitpunkt der Bestellung, Name und Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, Anschrift der beruflichen Niederlassung, die der Steuerberaterkammer mitgeteilte geschäftliche E-Mail-Adresse, Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Vertretungsverbote und – sofern ein Vertreter bestellt ist – die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters.
  • Steuerberatungsgesellschaften: Name und Rechtsform der Gesellschaft, Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, Name und Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, Sitz und Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilte geschäftliche E-Mail-Adresse, Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner.

Diese Daten werden per automatischen Datentransfer werktäglich vom Berufsregister in das Steuerberaterverzeichnis übertragen, sodass das Gesamtverzeichnis stets aktuell ist.
Das Steuerberaterverzeichnis wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben am 1. Januar 2017 freigeschaltet werden. Der Zugang zu dem Verzeichnis erfolgt über die www.bstbk.de. Das Steuerberaterverzeichnis ist jedermann zugänglich. Der Abruf der im Steuerberaterverzeichnis gespeicherten Daten ist unentgeltlich. Aufgrund der vorgesehenen Verknüpfung von Berufsregister und Steuerberaterverzeichnis und der Tatsache, dass das Steuerberaterverzeichnis über das Internet allgemein zugänglich ist, bitten wir Sie zu prüfen, ob die der Steuerberaterkammer zur Eintragung in das Berufsregister mitgeteilten Daten noch richtig bzw. aktuell sind, und gegebenenfalls erfolgte Änderungen zeitnah mitzuteilen.
Mit der Einführung des Steuerberaterverzeichnisses soll ermöglicht werden, dass Behörden und Gerichte sowie Rechtsuchende einfach und komfortabel über das Internet überprüfen können, ob eine bestimmte Person/Gesellschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist und daher zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es kann dementsprechend nur gezielt nach einer vom Anfragenden konkret benannten Person gesucht werden. Der Abruf einer Gesamtliste der Kammermitglieder zu Werbezwecken ist daher nicht möglich. Das Steuerberaterverzeichnis dient dagegen nicht dazu, nach einem Steuerberater für ein bestimmtes Fachgebiet oder mit speziellen Qualifikationen zu suchen. Hierzu steht weiterhin der bundesweite Steuerberater-Suchdienst der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern zur Verfügung.
Zusammen mit dem Steuerberaterverzeichnis wird die Bundessteuerberaterkammer zum 1. Januar 2017 auch ein Verzeichnis über die Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz einrichten, die nach § 3a StBerG in Deutschland zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. In dem Verzeichnis, das ebenfalls über die www.bstbk.de für jedermann kostenlos zugänglich sein wird, sind die ausländischen Dienstleister gelistet, die aufgrund einer Meldung nach § 3a Abs. 2 StBerG im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer vorübergehend eingetragen sind.
Über das Verzeichnis können insbesondere die Finanzämter sowie Rechtsuchende feststellen, ob es sich bei einer bestimmten Person/Gesellschaft um einen ausländischen Dienstleister handelt, der in Deutschland nach § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und bei der zuständigen Steuerberaterkammer registriert ist. Das Verzeichnis dient dagegen nicht der Suche, inwieweit ausländische Dienstleister über bestimmte Qualifikationen oder Spezialisierungen verfügen.