Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen ist durch die Sächsische Landesregierung auf Steuerberater und ihre Mitarbeiter erweitert worden. Voraussetzung ist, dass beide Personensorgeberechtigte in einem als "systemrelevant" definierten Beruf tätig sind.
Die neue Regelung ist am Samstag, den 18.04.2020, in Kraft getreten. Für alle weiteren Informationen zu den Bedingungen einer Notbetreuung finden Sie im Folgenden die Allgemeinverfügung vom 17.04.2020:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AllgVerf-Schulen-Kitas-2020-04-17.pdf
Hier finden Sie den Antrag "Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule":
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage2-SMS-AllgVerf-Schulen-Kitas-2020-04-17-Formular-Notbetreuung.pdf
Quellen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html unter dem Abschnitt "Ab 18. April 2020: Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb"
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage1-SMS-AllgVerf-Schulen-Kitas-2020-04-17.pdf
Steuerberater jetzt Teil der kritischen Infrastruktur
Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen ist durch die Sächsische Landesregierung auf Steuerberater und ihre Mitarbeiter erweitert worden. Voraussetzung ist, dass beide Personensorgeberechtigte in einem als "systemrelevant" definierten Beruf tätig sind.