Bereits seit 18. September 2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden. Steuerberater können über dieses Angebot als Fördermittel- und Subventionsberater als eine gemäß § 57 Abs. 3 Nr. StBerG vereinbare Tätigkeit beraten.
Das Baukindergeld ist ein finanzieller Zuschuss des Bundesinnenministeriums und der KfW-Bank. Gefördert wird der Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung) für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Insgesamt können Familien mit Kindern und Alleinerziehende 12.000 für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen zehn Jahre für Wohnzwecke selbst genutzt wird. Weitere Informationen und Details zur Förderung sind unter www.kfw.de/baukindergeld erhältlich.
Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater sind im Berufsrechtlichen Handbuch der Bundessteuerberaterkammer (Berufsfachlicher Teil, Kapitel 5.2.4) zu finden. Die Online-Version des Berufsrechtlichen Handbuchs ist unterwww.berufsrecht-handbuch.de/ verfügbar.
Steuerberater beraten zu Baukindergeld
Bereits seit September 2018 kann das neue Baukindergeld beantragt werden. Steuerberater können über dieses Angebot als Fördermittel- und Subventionsberater als eine vereinbare Tätigkeit beraten.