Leipzig, 27. Dezember 2015. Wichtige Nachrichten für viele Steuerzahler: Pünktlich zum Jahresbeginn 2016 treten Steueränderungen in Kraft, über die sich viele Menschen freuen dürften. Neben der Erhöhung des Grundfreibetrags werden unter anderem das Kindergeld und der Unterhaltsfreibetrag erhöht. Welche Änderungen der Gesetzgeber an den Steuerregelungen genau vorgenommen hat, erklärt die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Allgemein: Grundfreibetrag steigt Beantragungen jetzt für zwei Jahre
Der Grundfreibetrag, also das so genannte steuerfreie Existenzminimum, wird 2016 für jeden Steuerzahler angehoben. Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das im Vergleich zu 2015 eine Erhöhung um 180 Euro von 8.472 Euro auf 8.652 Euro. Dies ändert sich im nächsten Jahr, denn alle ab 2016 beantragten Freibeträge gelten dann für zwei Jahre. Verändern sich in diesen zwei Jahren die Voraussetzungen für den Freibetrag, so ist trotzdem eine Änderung nötig. Auch die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die vor allem Eheleute mit etwa gleichem Gehalt betrifft, gilt zukünftig für zwei Jahre.
Familie: Die großen Gewinner von 2016
Bereits in diesem Jahr wurde das einkommensabhängige Kindergeld monatlich um vier Euro pro Kind erhöht. 2016 steigt es nochmals um monatlich zwei Euro pro Kind. Somit gibt es für die ersten beiden Kinder jetzt 190 Euro monatlich, für das dritte 196 Euro und für jedes weitere 221 Euro. Im gleichen Zuge wird der Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 4.608 Euro erhöht. Je Elternteil wären das 2.304 Euro. Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleiben für beide Partner unberührt, zusammen sind das 2.640 Euro jährlich. Ab 1. Juli 2016 steigt auch der Kinderzuschlag um 20 Euro auf 160 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn das Elterneinkommen zwar zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes reicht, jedoch nicht für den der Kinder. Eltern, die Kindergeld beziehen, müssen außerdem daran denken, dass im Laufe des nächsten Jahres die steuerliche Identifikationsnummer für jedes Kind an die Familienkasse gemeldet werden muss, erinnert Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Bei Neuanträgen kann die Angabe gleich auf dem Antragsformular erfolgen.
Auch unterhaltspflichtige Steuerzahler profitieren nächstes Jahr von einem höheren Freibetrag: Konnten bisher 8.472 Euro geltend gemacht werden, sind es 2016 bis zu 8.652 Euro. Sonderregelungen gelten, wenn zum Beispiel das Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge erhält, die einen Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen, erklärt Steuerberaterin Steffi Müller. Wie bisher werden diese dann vom Unterstützungshöchstbetrag abgezogen.
Jetzt schon an morgen denken
Auch der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen für das Alter wird angehoben. Nächstes Jahr können bis zu 82 Prozent von maximal 22.766 Euro abgesetzt werden (2015: 22.172 Euro). Das sind zwei Prozent mehr als noch 2015. Somit können Alleinstehende 18.668 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 37.336 Euro geltend machen. Aber auch hier hat der Steuerprofi noch einen Tipp: Zahlen Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung ein, wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.
Neue Steuerregeln 2016: In jedem Fall Steuerprofi kontaktieren
In dieser Veröffentlichung wurden nur einige steuerliche Neuregelungen skizziert. Inwieweit Sie betroffen sind, sollte auf jeden Fall ein Steuerberater prüfen. Steuerprofis in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen unterwww.sbk-sachsen.de, Stichwort Beratersuche.
- Pressemitteilung als PDF