Leipzig, 23. Dezember 2014. Ende des Jahres hat auch der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2015 verabschiedet. Nachfolgend hat die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen wichtige Neuerungen zusammengefasst.
Arbeit
Kurzfristige Betreuungsleistungen, die eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie ermöglichen, sind bis zu einem Wert von 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer aus zwingenden beruflichen Gründen verhindert ist und seine Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht selbst betreuen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine berufliche Fortbildung macht, erläutert Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Aus- und Weiterbildung
Der Begriff der Erstausbildung wird neu definiert, weil die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung bisher oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Denn während die Erstausbildung nur im Rahmen von Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro jährlich abziehbar ist, gelten die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten. Damit sind sie in voller Höhe und auch auf mehrere Jahre steuermindernd aufteilungs- und abzugsfähig. Um hier künftig missbräuchlichen Kurzausbildungen entgegenzuwirken, wurde jetzt eine gesetzliche Definition der Erstausbildung vorgenommen. Demnach liegt eine solche nur vor, wenn eine geordnete, vollzeitige Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Altersvorsorge
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk oder einer privaten Basisrente können ab 2015 bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden. In den neuen Bundesländern mit einer jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 76.200 Euro sind maximal 18.898 Euro abziehbar. In den alten Bundesländern sind es 22.172 EUR. Wie bereits bei der Riester-Rente ist nun auch bei einer Basisrente alternativ zur monatlichen Auszahlung eine zusammengefasste jährliche Auszahlung möglich. Ebenso können Kleinbetragsrenten abgefunden werden. Auszahlungen nach dem Verkauf einer Lebensversicherung sind nicht mehr steuerfrei. Bei Übertragungen wie im Falle einer Scheidung oder bei Nachlässen entsteht jedoch keine Steuerpflicht.
Selbstanzeige
Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurden spürbar verschärft. Steuersünder werden es ab 1. Januar 2015 schwerer haben, wieder zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Wer hier Handlungsbedarf sieht, möglicherweise aus Unwissenheit insbesondere bei der Behandlung ausländischer Einkünfte, sollte schnellstens das Gespräch mit seinem Steuerberater suchen, empfiehlt Kammerpräsidentin Müller. So sinkt die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Strafzuschlags von der Strafverfolgung abgesehen. Dieser zusätzliche Strafzuschlag ist in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsvolumens gestaffelt. Anders als bisher ist künftig die Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige neben der Zahlung des hinterzogenen Betrags auch die sofortige Zahlung der Zinsen und der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Des Weiteren beinhaltet das Gesetz eine Verlängerung des Erklärungszeitraums in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
Neue Steuerregeln 2015:
Der Steuerberater hilft Wer Beratung benötigt und genauer geklärt haben möchte, was auf ihn zukommt, findet bei Sachsens Steuerberatern unabhängige und kompetente Hilfe. Den passenden Steuerberater findet man schnell bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Mehr unter www.sbk-sachsen.de, Stichwort Beratersuche.