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Meldungen

So bleibt mehr Cash vom Ferienjob

Steuertipps für Schüler und Studierende:

• Ferienjobs erst ab 15 Jahren
• Steuerreduziertes und steuerfreies Arbeiten
• Ausnahmeregelungen in der Corona-Zeit

Schüler und Studierende nutzen die freie Zeit im Sommer gern, um mit Ferienjobs ihr Konto aufzubessern. Bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ...

Leipzig / Dresden, 6. August 2020. Schüler und Studierende nutzen die freie Zeit im Sommer gern, um mit Ferienjobs ihr Konto aufzubessern. Bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses muss man genau hinschauen: Viele Faktoren nehmen darauf Einfluss, wie viel Steuern und Versicherungsbeiträge vom Ferienjob abgezogen werden. Und: In der aktuellen Corona-Zeit gibt es zahlreiche vorübergehende Ausnahmeregelungen. Eine steuerrechtliche Beratung kann sich richtig lohnen, damit ausreichend Geld übrigbleibt oder der Ferienjob sogar steuerfrei ist.
Ferienjobs erst ab 15 Jahren
Ein Ferienjob bedeutet, dass Kinder ab 15 Jahren – wenn die Erziehungsberechtigten dies erlauben – täglich bis zu acht Stunden bzw. 40 Stunden in der Woche an fünf aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt werden dürfen. Hinzukommen weitere Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz: Schüler dürfen nur in den Ferien und höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. In der Landwirtschaft sind für Jugendliche, die älter sind als 16 Jahre, während der Erntezeit sogar bis zu neun Stunden Arbeitszeit täglich zulässig, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche. 13- und 14-Jährige dürfen nicht Vollzeit arbeiten, können aber mit Tätigkeiten der Nachbarschaftshilfe ihr Taschengeld aufstocken. Ihnen gestattet der Gesetzgeber, an Werktagen in der Regel in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr für maximal zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu übernehmen. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden täglich gestattet. Möglich sind beispielsweise Mithilfe bei der Ernte sowie bei Haushalts- und Gartenarbeiten, Babysitting, Gassi gehen mit dem Hund oder Zeitungen austragen. Vom Arbeitslohn werden den Ferienjobbern allerdings noch Lohnsteuern sowie Beiträge für Sozialversicherungen, also die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, abgezogen. Bei zwei Beschäftigungsformen, nämlich dem kurzfristigen Minijob und dem 450-Euro-Minijob, sind die Abzüge geringer.
Kurzfristiger Minijob: Keine Beiträge für Sozialversicherung
Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die vertraglich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Bei mehreren derartigen Jobs werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 eine Ausnahmeregelung: Eine Beschäftigung, die in diesem Zeitraum beginnt, gilt als kurzfristig, wenn die Arbeitsdauer auf fünf Monate oder auf insgesamt 115 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsverdienstes spielt dabei keine Rolle. Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Beiträge zu den Sozialversicherungen zu entrichten. Allerdings muss der Arbeitgeber für diese Mitarbeiter Lohnsteuern abführen. Auch Schüler und Studierende dürfen so monatlich mehr als 450 Euro verdienen.
450-Euro-Minijob: Unbefristet, aber mit Verdienstgrenze
Alternativ dazu können Schüler und Studierende auch ohne zeitliche Befristung in einem so genannten Minijob Geld verdienen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus einer solchen geringfügig entlohnten Beschäftigung darf 450 Euro nicht übersteigen; die Jahresverdienstgrenze für einen oder mehrere Minijobs liegt bei insgesamt 5.400 Euro.
Ein 450-Euro-Minijob ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber entrichtet für diese Mitarbeiter pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Die Schüler und Studierenden müssen lediglich ihren Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen bezahlen. Er wird vom Arbeitsgeber einbehalten und mit den anderen Beträgen an die Minijob-Zentrale überwiesen. Von der Zahlung dieses Eigenanteils können sich die jungen Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Der Antrag sollte dem Arbeitgeber am besten gleich mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag übergeben werden – und bitte unbedingt darauf achten, dass alle Dokumente bei Minderjährigen auch von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
Bei unvorhergesehener Mehrarbeit auch mehr Verdienst möglich
Selbst wenn die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro gelegentlich überschritten wird, kann es sich weiterhin um einen 450-Euro-Minijob handeln. Voraussetzung dafür ist, dass die Mehrarbeit nicht von Anbeginn eingeplant war, sondern spontan notwendig wird, z. B. durch Corona bedingte Krankheits- oder Quarantänefälle. Als „gelegentlich“ galt bislang ein Zeitraum von bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Aufgrund der Corona-Pandemie ist nun bis zum 31.10.2020 sogar das fünfmalige Überschreiten der Verdienstgrenze zulässig.
Midijob: Für alle, die regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen wollen
Eine weitere Möglichkeit, in den Ferien Geld zu verdienen, ist der sogenannte Midijob: Wenn Schüler oder Studierende regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen, aber höchstens 1.300 Euro, werden ebenfalls geringere Sozialversicherungsbeiträge als bei einer „normalen“ Anstellung fällig. Für Midijobs ist allerdings Lohnsteuer abzuführen.
Werkstudenten sparen bei Beiträgen zur Sozialversicherung
Studenten, die sich als Werkstudenten anstellen lassen und während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, müssen keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen. Rentenversicherungsbeiträge hingegen sind Pflicht. Die zeitliche Begrenzung auf 20 Stunden entfällt während der Semesterferien.
Wer allerdings ein duales Studium absolviert, der kann von dieser Begünstigung nicht profitieren. Diese Studierenden gelten steuerlich als Normalbeschäftigte und auch alle Beiträge zu den Sozialversicherungen müssen wie für einen normalen Angestellten entrichtet werden.
Achtung: Aufpassen beim Kindergeld
Für das Kindergeld spielt der Verdienst während der Ferienzeit übrigens keine Rolle. Wer aber bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat, der darf pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, sonst erlischt der Anspruch auf das Kindergeld. Die 20-Wochenstunden-Grenze darf jedoch bis zu zwei Monate im Jahr überschritten werden – solange sie im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
Im Zweifelsfall ist es besser, vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Diese Experten sind zu finden u. a. über den Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Sachsen unter www.sbk-sachsen.de.

Sollten Sie Interesse an einem Interviewpartner haben, so können Sie sich gern bei uns melden. Wir vermitteln gern einen Ansprechpartner.
Ansprechpartner für Presse:
• Robert Reinsch (Öffentlichkeitsarbeit, Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen), Telefon: 0341 56 336 40, E-Mail: robert.reinsch@sbk-sachsen.de
• Ulf Mehner (Agentur WeichertMehner), Telefon: 0351 50140-200, E-Mail: Ulf.Mehner@weichertmehner.com


Hinweis: Der Rechtsstand für diese Pressemitteilung ist der 5. August 2020. Bitte beachten Sie bei einer späteren Veröffentlichung, dass die hier aufgeführten Regelungen ggf. überholt sind.

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