Im Zuge des regelmäßigen Austausches mit Vertretern der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zu den Corona-Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen und Monatshilfen weist die Steuerberaterkammer Sachsen auf folgende Regelung hin:
- Bei neu hinzugekommenen Fixkostenpositionen wird für die weitere Bearbeitung zwingend eine nachvollziehbare Begründung des prüfenden Dritten benötigt. Eine Anerkennung kann im Rahmen der Prüfung erfolgen, wenn es sich um eine Fixkostenverschiebung (Prognose in Kostenposition X und nun Abrechnung in Kostenposition Y) oder um eine Verschiebung aufgrund der Fälligkeit handelt. Des Weiteren ist eine Anerkennung im Einzelfall möglich, wenn zur Beschleunigung des Antragsverfahrens in Abstimmung mit der SAB aus verfahrensökonomischer Sicht auf einen Änderungsantrag verzichtet wurde. Grundsätzlich ist dabei immer der Beihilferahmen zu beachten.
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