Der Forderung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zum Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 wird entsprochen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB vor dem 1. April 2025 gegen Unternehmen ein, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet.
Mit diesem zeitweisen Sanktionierungsverzicht sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.