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Meldungen

Sächsische Aufbaubank informiert zur Schlussabrechnung

In einer Videokonferenz mit Vertretern der Steuerberaterkammer Sachsen informierte die Sächsische Aufbaubank (SAB) zu aktuellen Themen und Fragen im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen.

Zentrales Thema war die Ausübung von Wahlrechten hinsichtlich der maßgeblichen Referenzumsätze 2019 in der Schlussabrechnung. Die Steuerberaterkammer wies darauf hin, dass sich die bisherige Praxis, eine Ausübung des Wahlrechts erst in der Schlussabrechnung für unzulässig zu erklären, aus den jeweiligen FAQ der verschiedenen Überbrückungshilfen (ÜBH) nicht ergibt. Die SAB hielt deswegen nochmals Rücksprache beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Antwort des BMWK lautet wie folgt:

„In den ÜBH bestand nach den Maßgaben der FAQ für die der Ermittlung des für die Antragberechtigung erforderlichen Umsatzrückgangs ein Wahlrecht für kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, wahlweise den jeweiligen Durchschnitt des Jahresumsatzes  2019 zum Vergleich heranzuziehen, vgl. FN 3. Aus unserer Sicht ist mit Erst- oder Änderungsantragstellung bereits von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden und haben für die Schlussabrechnung in die Ausfüllhinweise hierzu nunmehr folgenden Text aufgenommen: „Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen.“

Das BMWK geht davon aus, dass eine Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich ist. Die SAB sieht sich an die Vorgaben des BMWK gebunden. Die Bundessteuerberaterkammer wird das Problem gegenüber dem BMWK nochmals ansprechen. Sollten sich hier Änderungen in der Rechtsauffassung des BMWK ergeben, werden wir darüber informieren.

Die SAB bat die Steuerberaterkammer außerdem um Weitergabe folgender Informationen an die Mitglieder:

Die von der SAB gezahlten Coronahilfen werden von dieser unmittelbar auch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dementsprechend ist auf die Angaben in den jeweiligen Steuerbescheiden und die genaue Zuordnung zu den jeweiligen Geschäftsjahren zu achten. Die im Frühjahr 2020 gezahlten Corona-Soforthilfen werden laut Anordnung wegen des befürchteten umfangreichen Missbrauchs zu 100 Prozent überprüft. Die Überprüfung wird voraussichtlich im 4. Quartal 2023 beginnen.

Die Gespräche mit der SAB zur Schlussabrechnung werden fortgesetzt. Sollten Sie weitere Fragen zur Schlussabrechnung haben, teilen Sie uns diese mit.