Am 30. Juni 2022 ist das Temporary Framework ausgelaufen, auf dessen Grundlage die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen beruhten. Nach dem Auslaufen können grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden.
Vorgänge, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, sind davon jedoch nicht betroffen. Das stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Abstimmung mit der EU-Kommission klar. In Rechtsbehelfsverfahren muss auch nach dem 30. Juni 2022 eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers über die Gewährung der Hilfen möglich bleiben. Das folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz.
Somit können in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bei einer Entscheidung zugunsten der Unternehmen auch nach dem 30. Juni 2022 noch zusätzliche Mittel ausgezahlt werden. Dies gilt ebenso, wenn erst nach dem 30. Juni 2022, aber fristgerecht, ein Rechtsbehelf gegen einen vor oder nach dem Stichtag ergangenen Bescheid eingelegt wurde.
Die Finanzierung der bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachträglich noch auszuzahlenden Leistungen ist nach Auskunft des BMWK gesichert.