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Meldungen

Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für Formulare aus Energiesteuerbereich

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert im Rundschreiben 322/2024 über die Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Formulare aus dem Energiesteuerbereich.

Wie die Generalzolldirektion hinweist, können ab dem 1. Januar 2025 bestimmte Formulare nur noch online übermittelt werden. Die Option für eine papiergestützte Antragstellung entfällt zu diesem Zeitpunkt. Voraussetzung für die Nutzung der Formulare ist eine zuvor im Zoll-Portal erfolgte Anmeldung und Authentifizierung.

Folgende Erklärungen sind davon betroffen:

– Steueranmeldungen zur Versteuerung von Kraftstoffen, Heizstoffen, Erdgas und Kohle aufgrund verschiedener Regelungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG); Anmeldung mit Formular 1100, 1101, 1103 und 1104,

– Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach den §§ 46, 47, 47a, 48, 49 und 52 EnergieStG; Anmeldung mit Formular 1100, 1101, 1103, 1104, 1111b und 1111c,

– Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 6 Abs. 3 EnergieStG; Erlaubnisantrag mit Formular 1170,

– Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 7 Abs. 2, 5 und 6 EnergieStG; Erlaubnisantrag mit Formular 1181,

– Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als zugelassener Einlagerer nach § 7 Abs. 4 EnergieStG; Erlaubnisantrag mit Formular 1182,

– Anmeldungen als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas nach § 38 Abs. 3 EnergieStG; Anmeldung mit Formular 1192,

– Anträge auf Erteilung einer Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG; Antrag mit Formular 1192a,

– Erklärungen zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung für Erdgas nach § 39 Abs. 2 EnergieStG; Erklärung ohne Formularnummer sowie

– Anträge zur Änderung der nach § 39 Abs. 5 EnergieStG festgesetzten Vorauszahlungen für Erdgas; Antrag ohne Formularnummer.

Nur im Ausnahmefall und auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung einer mit dem Entfallen der papiergestützten Antragstellung im Einzelfall hervorgerufenen unbilligen Härte auf eine elektronische Datenübermittlung verzichten.