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Meldungen

Offenlegungspflicht – Bundessteuerberaterkammer fordert Verzicht auf Sanktionierung

Die Bundessteuerberaterkammer hat erneut den Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 gefordert.

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich mit einer erneuten Eingabe zum Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 an das Bundesjustizministerium (BMJV) sowie das Bundesamt für Justiz (BfJ) gewandt. Bereits am 25. Oktober hatte man gegenüber BMJV und BfJ einen Sanktionierungsverzicht bis Ende Mai 2022 gefordert.
Im aktuellen Schreiben betonte die BStBK insbesondere, dass sich die dargelegte Situation nochmal deutlich zugespitzt habe und es sich darum um eine „akut bestehende Ausnahmesituation“ handele. Eine solche Ausnahmesituation soll nach Auskunft des BMJV nämlich bestehen müssen, um Maßnahmen beschließen zu können, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen.

Die Eingabe im Wortlaut:
"Wir können nachvollziehen, dass Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, besonders sorgsam abgewogen werden müssen und allenfalls auf Grundlage einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden können. Diese „akut bestehende Ausnahmesituation“ ist jetzt absolut gegeben.
Die in unserem Schreiben vom 25. Oktober 2021 dargelegte Situation hat sich nochmal deutlich zugespitzt. Aufgrund der wieder verschärften Maßnahmen zur Pandemieeingrenzung hat die Anzahl der zu stellenden Anträge bzw. die Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen für die Corona-Hilfen in den Steuerberatungskanzleien wieder deutlich zugenommen. Zudem wurden die Corona-Hilfsprogramme zwischenzeitlich um (zunächst) 3 weitere Monate bis Ende März 2022 verlängert und ein Ende scheint nicht absehbar.
In den Kanzleien werden seit 18 Monaten neben den eigentlichen Aufgaben zusätzlich Anträge auf Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld etc. gestellt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen sind durch die Steuerberater voraussichtlich ab Januar 2022 einzureichen. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien sind dadurch erheblich eingeschränkt. Steuerberater und ihre Mitarbeiter müssen die zu bewältigenden Arbeiten organisieren und zeitlich strukturieren; dafür brauchen sie dringend Planungssicherheit.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie dringend um eine zeitnahe Entscheidung und Bekanntgabe, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 verzichtet wird.
Für weitere Gespräche stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."

Sobald wir hierzu neue Informationen haben, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzen.