Offenlegung/Hinterlegung bei inländischen Zweigniederlassungen
Paragraf 325a HGB regelt die Offenlegung/Hinterlegung von Rechnungslegungsunterlagen inländischer Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR.
Danach haben inländische Zweigniederlassungen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 328 und 329 Abs. 1 HGB offenzulegen und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die Unterlagen sind gem. § 325a Abs. 1 Satz 2 HGB in deutscher Sprache einzureichen. Ist dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, so gibt es die folgenden Möglichkeiten einer Einreichung:
- in englischer Sprache oder
- in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
- wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist.
Bei der Klassifizierung, ob ein Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft oder als Kleinstgesellschaft i. S. d. § 264a HGB anzusehen ist, haben die Regelungen des Herkunftsstaates desjenigen Unternehmens, das eine Zweigstelle in Deutschland betreibt, Vorrang vor den Regelungen des § 267a HGB.
Für die Praxis:
Die Zweigniederlassungen müssen die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung offenlegen. Der Jahresabschluss der Zweigniederlassung selbst muss jedoch nicht offengelegt werden, weil das deutsche Recht einen solchen Abschluss generell nicht verlangt.