Fristverlängerung für Unternehmen und Steuerberater: Nach eindringlicher Forderung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesjustizministerium (BMJV) mitgeteilt, dass nach einer Verständigung mit dem Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden. Die Unternehmen haben auch dann immer noch die gesetzliche Nachfrist von sechs Wochen, bevor es zu Sanktionen kommt.
Damit wird faktisch die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 bis zum 5. April 2021 verlängert. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens zuvor bereits von Januar auf den 1. März 2021 verschoben.
Weitere Informationen gibt es www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html.
Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis 5. April 2021 ausgesetzt
Nach eindringlicher Forderung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesjustizministerium (BMJV) mitgeteilt, dass nach einer Verständigung mit dem Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden.