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Meldungen

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Kassensysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019

Dirk Rose

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie alle wissen, müssen nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV alle verwendeten elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie alle wissen, müssen nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV alle verwendeten elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
In der Vergangenheit gab es hierzu sowohl im Berufsstand als auch in der Wirtschaft erhebliche Bedenken, ob diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden kann. Diese Bedenken sind natürlich auch an die Finanzverwaltung herangetragen worden.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat uns nunmehr mitgeteilt, dass, unter anderem auch auf Initiative des Ministeriums selbst, in Kürze ein mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben zur Thematik ergehen wird. Es sieht eine Nichtbeanstandungsregelung bei der Verwendung elektronischer Kassensysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vor. Danach wird es nicht beanstandet, wenn elektronische Kassensysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt von der Nichtbeanstandungsregelung unberührt. Sie ist also zwingend zu erfüllen.
Dagegen findet die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – bis zur Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Erleichterung nach § 148 AO wird im Zusammenhang mit dem Ergehen des genannten BMF-Schreibens zwar wieder aufgenommen. Allerdings ist hier mit einer Zurückweisung zu rechnen, soweit die Nichtbeanstandungsregelung bereits die begehrte Erleichterung gewährt.
Wir möchten Sie bitten, Ihre von der Neuregelung betroffenen Mandanten entsprechend zu informieren. Wir sehen es als Erfolg, unter anderem auch der Arbeit unseres Berufsstandes an, dass mit der Nichtbeanstandungsregelung die Finanzverwaltung der Realität Rechnung getragen hat und unseren Mandanten nunmehr zumindest etwas mehr Zeit für die Umstellung ihrer Kassensysteme und die damit verbundenen Investitionen zur Verfügung steht.

Mit kollegialen Grüßen

Dirk Rose
Präsident