Zum Inhalt springen Zur Navigation springen Zum Fußbereich und Kontakt springen
Meldungen

Nichtantritt der Berufsausbildung – ein unlösbares Problem?

In der betrieblichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Auszubildende trotz unterzeichnetem Ausbildungsvertrag die Ausbildung gar nicht erst antreten, sondern ihrem Ausbildungsplatz unentschuldigt fernbleiben. Für die ausbildenden Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob diesem Phänomen arbeitsrechtlich begegnet werden kann.

Ausgangspunkt: Kündigungsrecht während und nach der Probezeit
Während der Probezeit – diese liegt zwischen mindestens 1 Monat und (je nach Regelung im Berufsausbildungsvertrag) höchstens 4 Monaten (vgl. § 20 Satz 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG) – kann ein Berufsausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit kann gemäß § 22 Abs. 2 BBiG nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden und zwar

  • von beiden Parteien aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
  • vom Auszubildenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Zu Lasten des Auszubildenden sind auch hier keine abweichenden Vereinbarungen (z.B. die Vereinbarung einer Kündigungsfrist bzgl. der Kündigung durch den Auszubildenden) zulässig (vgl. § 25 BBiG).

Kündigungsrecht vor Beginn der Berufsausbildung und dessen Ausschluss
Fraglich ist, wie sich das Kündigungsrecht beider Parteien – also des Auszubildenden auf der einen und des ausbildenden Arbeitgebers auf der anderen Seite – vor Beginn der Berufsausbildung gestaltet: Im BBiG findet sich mit § 22 BBiG lediglich eine Regelung zur Kündigung während der Probezeit (Abs. 1) sowie zur Kündigung nach Ablauf der Probezeit (Abs. 2). Die Kündigung vor Beginn der Probezeit, also zwischen der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und dem dort vereinbarten Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. § 20 Satz 1 BBiG), ist im BBiG nicht geregelt. Daher wird angenommen, dass hier gemäß § 10 Abs. 2 BBiG die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anwendbar sind.
vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 – 6 Sa 909/11; in diesem Sinne auch BAG, Urteil vom 17.09.1987 – 2 AZR 654/86
Zu diesen Rechtsgrundsätzen gehört es, dass ein Arbeitsverhältnis regelmäßig bereits vor seinem Beginn gekündigt werden kann, wobei die Vertragsparteien allerdings im Arbeitsvertrag regeln können, dass ein ordentliches Kündigungsrecht vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen ist. Überträgt man diese Grundsätze auf das Berufsausbildungsverhältnis, gilt also Folgendes:

Soweit im Berufsausbildungsvertrag keine Regelung zum Ausschluss der Kündigung vor Ausbildungsbeginn enthalten ist, besteht ein freies Kündigungsrecht, d.h. das Berufsausbildungsverhältnis kann hier von beiden Parteien gekündigt werden, wobei diese Kündigung keinen strengeren Anforderungen unterliegt als eine Kündigung während der Probezeit. Folglich kann auch hier ohne Einhaltung einer Frist (vgl. § 22 Abs. 1 BBiG) gekündigt werden. Wird im Berufsausbildungsvertrag aber das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ausbildungsbeginn ausdrücklich ausgeschlossen, dann kommt – für beide Parteien – eine ordentliche Kündigung vor Ausbildungsbeginn nicht in Betracht.
vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 – 6 Sa 909/11; in diesem Sinne auch BAG, Urteil vom 17.09.1987 – 2 AZR 654/86

(Keine) Sicherstellung rechtmäßigen Verhaltens durch Vertragsstrafenregelung
Im Arbeitsverhältnis kann – in bestimmten Grenzen – mittels Regelung einer Vertragsstrafe für ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers gesorgt werden. D.h. soweit der Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn geregelt wurde, kann zugleich im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den (schuldhaften) Nichtantritt der Arbeit vereinbart und damit versucht werden, ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers sicherzustellen.
Bei Auszubildenden bietet sich diese Möglichkeit allerdings nicht. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarungen über eine vom Auszubildenden – oder (bei Minderjährigen) dessen Eltern – zu zahlende Vertragsstrafe unwirksam. Der Auszubildende soll in seiner Entschließungsfreiheit – also in seiner Freiheit, die gewählte Berufsrichtung aufzugeben oder sich einer anderen zuzuwenden – nicht beschränkt werden. Daher kann der Auszubildende nicht (rechtswirksam) durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Einhaltung der ihm gegenüber dem ausbildenden Arbeitgeber bestehenden Pflicht zum Antritt der Berufsausbildung angehalten werden.
vgl. Leinemann/Taubert, BBiG-Komm., 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 25 f. m.w.N.
Damit bleibt festzuhalten, dass der Auszubildende selbst bei Vereinbarung des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsvertrages vor Ausbildungsbeginn nicht – mittels Vertragsstrafenregelung – zu einem rechtmäßigen Verhalten gebracht werden kann. Schadensersatzansprüche sind gleichfalls ausgeschlossen.
vgl. Natzel in: NomosKommentar zum gesamten Arbeitsrecht (NK-GA), 1. Aufl. 2015 (im Erscheinen), § 23 BBiG Rn. 38

Fazit
Vertragstechnisch besteht zwar auch bei Berufsausbildungsverhältnissen die Möglichkeit, das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ausbildungsbeginn auszuschließen. Nimmt der Auszubildende gleichwohl die Ausbildung (unentschuldigt) nicht auf, kann bzw. sollte der ausbildende Arbeitgeber zwar darauf mit einer Kündigung des Ausbildungsvertrages reagieren (innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes). Weitergehende Konsequenzen – etwa die Geltendmachung einer Vertragsstrafe oder eines Schadensersatzanspruchs – sind allerdings nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen.

Autor:
Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
MÜLLER . KÜHN . Kanzlei für Arbeitsrecht
Uferstraße 21 . 04105 Leipzig
www.mueller-kuehn.de