Neues Besteuerungsverfahren (Mini-One-Stop-Shop) und neue Ortsregelung für elektronische Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2015
Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 30. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36 verkündet worden. Hierin ist neben weiteren steuerlichen Änderungen auch die Umsetzung von Artikel 58 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) bezüglich der neuen Ortsbestimmung für elektronische u. a. Dienstleistungen und die Einführung der kleinen einzigen Anlaufstelle bzw. Mini-One-Stop-Shop enthalten. Hiermit sind die vorerst letzten Maßnahmen des Mehrwertsteuerpaketes der EU umgesetzt worden.
Ab dem 1. Januar 2015 fällt die Umsatzsteuer auf alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, dort an, wo der Kunde ansässig ist und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers. Parallel dazu wird eine kleine einzige Anlaufstelle (KEA) bzw. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für diese B2C Fälle eingerichtet. Damit muss der Unternehmer nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem er Kunden hat, eine Mehrwertsteuererklärung abgeben und die Umsatzsteuer entrichten, sondern kann im eigenen Mitgliedstaat eine einzige Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Steuer zahlen.
Die Regelungen zum neuen Besteuerungsverfahren KEA/MOSS treten zum 1. Oktober 2014 in Kraft. Damit wird den Unternehmern ab dem 1. Oktober 2014 die Teilnahme am Registrierungsverfahren ermöglicht. Die neuen Ortsbestimmungen für elektronische u. a. Dienstleistungen treten zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Hinweis:
Das Bundeszentralamt für Steuern wird das Online-Portal, in dem sich Unternehmen für die Teilnahme an diesem Verfahren registrieren können, voraussichtlich zum 1. Oktober 2014 zur Verfügung stellen. Ein diesbezügliches BMF-Schreiben ist dem Vernehmen nach nicht vor Dezember 2014 zu erwarten.