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Meldungen

Neue Vordrucke/Mantelbögen KSt – Abrechnung nach StBVV

BMF Bildarchiv
BMF Bildarchiv 2005. Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com *** Local Caption ***

In den bundeseinheitlichen Mustern der Körperschaftsteuervordrucke für den Veranlagungszeitraum 2016 wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Um für bestimmte Fälle eine reibungslose elektronische Abgabemöglichkeit bereitzustellen, hat die Finanzverwaltung die Struktur der bisherigen Papiererklärungen verändert. Die Vordrucke KSt 1 F, KSt 1 Fa und KSt 1 F – 38 sind ab Veranlagungszeitraum 2016 keine eigenständigen Erklärungsvordrucke mehr, sondern sind nun Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 A, KSt 1 B). Inhaltlich geht es bei den Anlagen um folgende Ermittlungen:

  • ?   Anlage KSt 1 F
    Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)
  • ?   Anlage KSt 1 Fa
    Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
  • ?   Anlage KSt 1 F – 38
    Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG)

Mit dem Inkrafttreten der letzten StGebV-Novelle ist die Möglichkeit der Abrechnung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung gemäß §§ 27, 28, 37, 38 KStG zum 20. Dezem-ber 2012 durch das Aufheben des § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV entfallen. Bisher war daher eine Abrechnung über den neuen Auffangtatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV denkbar.
Künftig ist eine Gebührenberechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV als Auffangtatbestand nicht mehr möglich, da die oben genannten Vordrucke keine eigenständigen Erklärungen darstellen. Abgerechnet werden kann der entstehende Aufwand im Rahmen der Abrechnung der Körperschaftsteuererklärung im Wege der Zehntelsatzerhöhung. Die Höhe des Zehntelsatzes hängt – wie ansonsten auch – von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird jedoch auch eine Erhöhung um ein oder zwei Zehntel für einen „normalen“ Anwendungsfall denkbar sein.