Vereinfachte Regelung für Unternehmen mit Gaststättenanteil. Das Antragsverfahren für die November- und Dezemberhilfen wurde verbessert und vereinfacht. Ab sofort sind alle Unternehmen mit Gaststättenanteil unabhängig von ihren übrigen Umsätzen berechtigt, November- und Dezemberhilfen zu beantragten. Vor allem Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften sowie Cafés in Buchläden usw. profitieren von den neuen Regelungen.
Gleichbehandlung von Gaststätten und Mischbetrieben
Seit 17. März 2021 können also alle Gaststätten unabhängig von anderen Umsätzen einen solchen Antrag stellen. Mischbetriebe mit Gastro-Anteil sind ebenso wie andere Gaststätten berechtigt, die Hilfen zu beantragen. Somit entfällt die 80 Prozent-Grenze, denn: Bisher waren Mischbetriebe bei diesen Hilfen nur antragsberechtigt, wenn sie mit dem Gaststättenbetrieb mindestens 80 Prozent der Umsätze erwirtschafteten.
Antragsfrist: 30. April 2021
Frist für die Antragstellung der November- und Dezemberhilfen ist der 30. April 2021. Bundessteuerberaterkammer und andere berufsständische Organisation haben bereits eine Verlängerung der Frist angeregt und befinden sich im Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium.