Gemäß einer am 12.04.2022 zugegangenen Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) müssen ab sofort in den Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV drei zusätzliche Pflichtfelder ausgefüllt werden. Nach Auffassung des BMWK stellen sich nach Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche inzwischen vielschichtig dar und lassen sich nicht immer zweifelsfrei auf die Pandemie zurückführen. Um Überbrückungshilfen berechtigt in Anspruch nehmen zu dürfen, müsse die Coronasituation aber ursächlich für den Umsatzeinbruch sein.
Coronabedingter Umsatzeinbruch
Die Informationen, die von den Antragstellern nun zusätzlich gegeben werden müssen, sollen nach Mitteilung des BMWK eine genauere Prüfungstiefe gewährleisten. Die Angaben zu den folgenden drei Fragen sind jeweils auf 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt und unmittelbar mit dem Antragsformular zu übermitteln.
- Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Bereits abschließend gestellte Anträge bleiben von diesen Änderungen ausgenommen.