Neue Informationen des BZSt zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Katalog von Fragen und Antworten zum neuen Kirchensteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2014 ergänzt. Für Kapitalgesellschaften ist insbesondere die folgende Aussage von Interesse.
Muss sich eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, aktuell zum Verfahren registrieren und zulassen?
Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in der Lage sein, bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand der vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einzubehalten. Die Abfrage der Merkmale erfolgt für das Folgejahr in der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.), sofern eine Ausschüttung im Folgejahr nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
In diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage auch unterjährig nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.
Für viele kirchensteuerabzugsverpflichtete Kapitalgesellschaften besteht damit die Möglichkeit, einen Wechsel von der Regel- zur Anlassabfrage zu erreichen.
Bereits früher hatte das BZSt in dem Katalog die Auffassung vertreten, dass eine Registrierung und Zulassung zum Verfahren dann nicht erforderlich ist, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einzige natürliche Person des Kirchensteuerabzugsverpflichteten keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und konfessionslos ist und bleibt.
Das BZSt teilte aktuell außerdem mit, dass der Antrag zur Registrierung im BZStOnline-Portal um Erläuterungen ergänzt wurde und nunmehr direkt am Bildschirm ausgefüllt werden kann. Er ist in neuem Format im Internetauftritt des Fachbereichs Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer online abrufbar.