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Meldungen

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Die Europäische Union hat in ihrer Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 (EU-ErbVO) Regelungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses getroffen. Diese Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Die Verordnung ist auf Todesfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, anzuwenden. In Großbritannien, Irland und Dänemark findet diese Verordnung keine Anwendung.

Kernpunkt der EU-Erbrechtsverordnung ist gem. Art. 21 EU-ErbVO die Aufgabe des Staatsangehörigkeitsprinzips und die Anknüpfung an den letzten Aufenthalt des Erblassers. Zukünftig wird bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts generell auf den letzten Wohnsitz des Erblassers abgestellt. Es ist jedoch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des – ggf. deutschen – Staatsangehörigkeitsrechts gem. Art. 22 EU-ErbVO durch Wahl, z. B. in einem Testament, zulässig.

Eine wesentliche Erleichterung stellt die Möglichkeit der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses – gem. Art. 62 ff. EU-ErbVO – dar, das neben dem nationalen Erbschein erteilt werden kann. Es gewährt den gleichen Gutglaubenschutz wie ein deutscher Erbschein.

Für die Praxis:

In erbrechtlichen Fragen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, empfiehlt es sich unbedingt, juristischen Rat einzuholen.