Das BMWi informiert über wichtigen Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme:
1. Zur Frage der Beifügung des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.
Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme
Das BMWi informiert über wichtigen Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme