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GWG Meldungen

Merkblatt Geldwäscheprävention

Es gibt ein neues Merkblatt zur Abgrenzung Buchführung – (Steuer-)Rechtsberatung im Kontext des Meldeprivilegs nach § 43 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG). Im Mitgliederbereich steht dieses Merkblatt zur Verfügung.

Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ist zudem vorgesehen, die im Merkblatt enthaltenen Ausführungen in die geplante Neuauflage der „Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammern“ (AAH) zu übernehmen.

Hintergründe des Merkblatts:

Paragraph 43 Absatz 2 Satz 1 GwG regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe geldwäscherechtlicher Verdachtsmeldungen. Danach gilt:

„Abweichend von Absatz 1 (hier ist die Meldepflicht gemeint) sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.“

Dazu zählt auch die Steuerberatung. Nach Begründung des Gesetzgebers stellen allerdings nicht sämtliche Steuerberater-Tätigkeiten eine Rechtsberatung dar, insbesondere einfache kaufmännische Hilfs- sowie reine Buchführungstätigkeiten.

In der Praxis gestaltet sich dabei regelmäßig die Abgrenzung zwischen der privilegierten Steuerberatung und der nicht privilegierten Buchführungstätigkeit problematisch. In Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium wurde einst der Abgrenzungsversuch unternommen und in die AAH der Steuerberaterkammern überführt (vgl. Rn. 164 ff. der AAH). Der dort enthaltenen formelhaften Abgrenzung mangelt es jedoch an Praxistauglichkeit und sie lässt die meisten Abgrenzungsfragen unbeantwortet.

Der BStBK-Ausschuss 11 „Geldwäscheprävention“ untersuchte die Abgrenzungsfrage deshalb erneut. Die Ergebnisse der Beratung sind im neuen Merkblatt zusammengefasst., das auch einen Positiv- und einen Negativkatalog mit meldepflichtigen bzw. nicht meldepflichtigen Tätigkeiten enthält.