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Meldungen

Mehr Zeit für Kassenaufrüstung in Sachsen

Imagebild Kassenzettel

Das sächsische Finanzministerium (SMF) informiert über die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme.

Bereits im Juli 2020 informierte das SMF über die in Sachsen geltende Regelung, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mehr Zeit für die Aufrüstung von Kassensystemen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erhalten. Nun stellte das SMF fest, dass dies auch mit den Regelungen des Bundesfinansministeriums BMF im Einklang stehe und uneingeschränkt gelte.
Es handele sich nicht um eine schlichte Verlängerung der ursprünglichen Nichtbeanstandungsregelung des BMF vom November 2019. Mit der sächsischen Regelung werde mangels bundeseinheiitlicher Vorgaben für die Zeit nachdem 30. September 2020 landesintern ein verbindlichr und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach §148 AO vorgegeben. Diese ermessenslenkende Vorgabe solle unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten und den unternehmen zugleich Rechtssicherheit geben.
Die Regelung knüpfe an die Verpflichtung, elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein werde, gewähre die Regelung eine bis zum 31. März 2021 befristete und antraglos zu gewährende Bewilligung, wenn die genannten Voraussetzungen vorlägen.
Zwar solle eine Bewilligung grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren könnten aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung zu erteilen sei. Eine vorherige Antragstellung müsse bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern könne in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung stehe im Einklang mit §148 AO. Damit nehme die Landesverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit die eigene Verantwortung für effektiven Ressourceneinsatz wahr.