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Meldungen (geschützt)

Lockdown: Fristen für Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Steuerberaterkammer Sachsen informiert über die Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung während des Lockdowns.

Viele Kanzleien stehen mit den seit dem 14.12.2020 geltenden Einschränkungen vor erheblichen Problemen bei der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben. Die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen hat zu einer weiteren Verschärfung der schon angespannten Personalsituation geführt. Um hier zumindest kurzfristig für eine Entlastung zu sorgen, möchten wir in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen auf folgendes hinweisen:
Für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen gilt weiterhin uneingeschränkt das BMF-Schreiben vom 23.04.2020, Az. IV A 3 -S 0261/20/10001 :005. Hiernach können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen November 2020 mit Dauerfristverlängerung und Dezember 2020 ohne Dauerfristverlängerung kann auf Antrag vom beauftragten Steuerberater eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO beantragt werden, wenn der Steuerberater aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie unverschuldet daran gehindert ist, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Als eine Beeinträchtigung in diesem Sinne gilt dabei insbesondere, dass wegen der seit dem 14.12.2020 angeordneten Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen das notwendige Personal nicht mehr zur Verfügung steht. Die Anträge auf Fristverlängerung können einzeln oder als Sammelantrag für mehrere Steuerpflichtige gestellt werden. Mit der Antragstellung ist der Grund für die Beantragung plausibel zu machen, einer Nachweisführung bedarf es grundsätzlich nicht. Die Fristverlängerung wird im Allgemeinen für einen Monat gewährt.