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Meldungen

Künstlersozialabgabe: Meldungen bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz wurde in § 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zur Entlastung der Unternehmen eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 € eingeführt. Danach besteht die Abgabe- und Meldepflicht bei den sogenannten Eigenwerbern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG) und nach der Generalklausel (§ 24 Abs. 2 Satz1 KSVG) für noch nicht bei der Künstlersozialkasse angemeldete Unternehmen nur, wenn die Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 € übersteigen. Ist dies nicht der Fall, braucht keine Meldung zur Künstlersozialabgabe abgegeben zu werden. Nur wenn die Künstlersozialkasse dazu auffordert, müssen auch Entgelte unter 450,00 € eine Entgeltmeldung abgegeben werden. In diesen Fällen wird jedoch keine Künstlersozialabgabe erhoben.
Die Künstlersozialkasse hat in ihren „Informationen zur Künstlersozialabgabe für Steuerberater“ sowie in ihren Informationsschriften Nr. 2 „Abgabepflicht bei der Verwertung von Design-Leistungen“ und Nr. 5 „Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen“ hierauf hingewiesen. Die Informationsschriften der Künstlersozialkasse rund um die Künstlersozialversicherung stehen zum Download unter www.kuenstlersozialkasse.de zur Verfügung.
Angekündigt wurde vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Absenkung des Abgabesatzes von derzeit 5,2 % zum 1. Januar 2017 auf 4,8 %. Eine Entbürokratisierung des Erhebungs- oder Prüfverfahrens der Künstlersozialabgabe wird in dieser Legislaturperiode allerdings nicht mehr angestrebt.