Kirchensteuerabzug ab dem 1. Januar 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein neues automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten haben Anfang 2014 begonnen. Die Einzelheiten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Abs. 6 EStG geregelt.
Informationen zu dem neuen Verfahren sind im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer zu finden. Der dort ebenfalls eingestellte Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell überarbeitet worden. Zu den beiden bisherigen Kategorien Bürger und Abzugsverpflichtete wurde nun als dritte Gruppe Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften hinzugefügt. Bei den Allgemeinen Fragen unter der Kategorie Abzugsverpflichtete wurden Ausführungen zu Treuhandkonten ergänzt.
Über die im Fragen-Katalog angesprochenen Punkte hinaus gibt es weitere offene Fragen, die derzeit noch dem BMF zur Klärung vorliegen.
Um das automatisierte Verfahren durchführen zu können, müssen sich Kapitalgesellschaften beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter müssen über das neue Verfahren informiert werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, besteht dringender Handlungsbedarf.