Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vor dem BVerfG wird derzeit vermehrt Einspruch gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) sowie Ruhen des Verfahrens beantragt.
Aus der Praxis ist bekannt geworden, dass Finanzämter antragsgemäß das Verfahren ruhen lassen und AdV gewähren, jedoch mit dem expliziten Hinweis, dass für die Dauer der Aussetzung bei endgültiger Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens wiederum Zinsen nach § 237 AO festgesetzt würden.
Dies ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unzutreffend und unzulässig.
Die Verzinsung von ausgesetzten Steuern und Steuervergütungen nach § 237 AO gilt auch für Prämien und Zulagen, soweit auf diese die Vorschriften über Steuervergütungen anwendbar sind. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für steuerliche Nebenleistungen und Haftungsansprüche (Rüsken/Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 237 Rn. 3, Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, Rn. 1). Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 233 Satz 2 AO nicht zu verzinsen (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, AO, § 233, Rz. 18, Lfg. 231 Februar 2015). Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO.
Keine Verzinsung von ausgesetzten Nachzahlungszinsen
Dürfen Finanzämter bei ruhenden Verfahren Zinsen auf Nachzahlungszinsen festsetzen? Dies ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unzulässig.