Die Bundessteuerberaterkammer hat am 8. November 2021 im Gemeinschaftsausschuss Berufshaftpflichtversicherung mit den Versicherungsunternehmen getagt. Dabei wurde die Frage erörtert, ob die Beratung eines Mandanten zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft oder Rechtseinheit und zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister, von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Außerdem wurde diskutiert, ob die bloße Übermittlung der Meldung an das Transparenzregister ohne Beratung, in der Berufshaftpflichtversicherung versichert ist.
Die Versicherer haben nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer deutlich gemacht, dass bei der Beratung zum wirtschaftlich Berechtigten keine pauschale Deckungszusage erteilt werden kann. Bezüglich der Frage, ob eine zulässige Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt, komme es auf die konkrete Fallkonstellation an. Während bei einfach gelagerten Fällen (z. B. GmbH mit drei Gesellschaftern, die mehr als 25 % der Anteile halten) eine Nebenleistung angenommen werden könne, sei dies bei komplexeren Fällen (z.B. Konzernstrukturen, Stiftungen) ggf. anders zu beurteilen. Eine Rechtsdienstleistung sei zwar versichert, wenn kein bewusster Verstoß gegen die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorliege. Man könne diesbezüglich möglicherweise den Standpunkt einnehmen, dass angesichts der unklaren Rechtslage kein bewusster Verstoß des Steuerberaters gegen das RDG vorliege. Dies sei letztlich aber eine Beweisfrage, sodass im Schadensfall für den Versicherungsnehmer ein gewisses Risiko bestehe.
Bei der bloßen Übermittlung der Meldung im Auftrag des Mandanten an das Transparenzregister (Botenfunktion) wird die Versicherungsdeckung von den Versicherern kritisch gesehen. Denn eine solche Botentätigkeit ist grundsätzlich nur dann in der Standarddeckung versichert, wenn diese im Zusammenhang mit einer versicherten steuerberatenden Tätigkeit erfolgt. Es sei zwar denkbar, dass die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und die Übermittlung der Meldung mit der steuerlichen Beratung bzw. der Prüfung der Gesellschaftsverhältnisse für steuerliche Zwecke im Zusammenhang stehen. Es bestehe hier aber kein Automatismus. Es sei den Versicherungsnehmern daher zu empfehlen, sich hinsichtlich der Versicherungsdeckung der konkreten Tätigkeit mit dem Versicherer abzustimmen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein ausdrücklicher Einschluss der Tätigkeit in die Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.
Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt daher allen Berufsangehörigen dringend, sich vor Übernahme der genannten Tätigkeiten hinsichtlich der Versicherungsdeckung mit dem eigenen Berufshaftpflichtversicherer abzustimmen.
Keine Versicherungsdeckung bei der Beratung zum wirtschaftlich Berechtigten und Meldung an das Transparenzregister
Ergebnisse der Tagung des Gemeinschaftsausschusses Berufshaftpflichtversicherung der BStBK mit Versicherungsunternehmen