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Meldungen

Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) lehnte die Forderung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ab, die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern bzw. sämtliche in diesem Kontext anfallende Sanktionen auszusetzen.
Wie das BMJ in dem Antwortschreiben mitteilt, könne die hohe Belastung der Steuerberater*innen nachvollzogen werden. Gleichwohl komme eine erneute Verschiebung der Sanktionierung unterbliebener Offenlegungen nicht in Betracht.
Die Offenlegung diene den Interessen Dritter, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht als disponibel erscheinen. Zudem habe Deutschland die unionsrechtlich mögliche Frist – anders als andere Mitgliedstaaten – bereits maximal ausgeschöpft. Die Forderung nach Fristverlängerung werde daher als nicht opportun angesehen. Ebenso werde eine faktische Verlängerung durch Verschiebung der Sanktionierung vor dem unionsrechtlichen Hintergrund nicht in Erwägung gezogen.
Zudem verweist das BMJ darauf, dass der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom April dieses Jahres hinsichtlich eines Gleichlaufs von Steuererklärungs- und Offenlegungsfristen vom Deutschen Bundestag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.
Das überobligatorische Engagement der Steuerberater*innen werde sehr wohl anerkannt und soweit es rechtlich zulässig ist, werde auch für Entlastung gesorgt. Dies zeigten die bislang bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und des Gesetzgebers (aufgeführt werden Fristverlängerungen für die Jahressteuererklärung und die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen) deutlich.