Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in diversen Eingaben und Gesprächen eine Verlängerung der Offenlegungsfrist oder zumindest einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung gefordert. Nun zeigen die intensiven Bemühungen der BStBK Erfolg.
Demnach wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.Zur Mitteilung des BfJ
Jahresabschluss 2021: Keine Sanktionierung vor dem 11. April 2023
Das Bundesamt für Justiz wird vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.